Hitzeschutz und Steuern – ein Überblick

Die immer häufigeren, heißeren und längeren Hitzewellen beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern. Arbeitgeber sollten daher prüfen, wie sie ihre Beschäftigten vor den Belastungen durch hohe Temperaturen schützen können – und welche lohnsteuerlichen Regelungen dabei zu beachten sind.
Zwei Männer sitzen bei Hitze im Büro vor einem Ventilator

Ausstattung der Betriebsräume

Die Anschaffung von Ventilatoren, Kühlgeräten oder Klimaanlagen zur Nutzung während der Arbeitszeit im Betrieb bleibt steuerlich ohne Auswirkungen. Die Leistungen erfolgen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und stellen deshalb für die Arbeitnehmer keinen zu versteuernden Arbeitslohn dar.

Ausstattung der privaten Wohnung durch den Arbeitgeber

Beschafft der Arbeitgeber entsprechende Luftkühlvorrichtungen (auch) für die Privatwohnung von Mitarbeitern, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine spezielle Steuerbefreiung gibt es hierfür nicht, auch nicht für das Homeoffice.

Bei kleineren Anschaffungen kann ggf. die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 Euro genutzt werden, wenn sie nicht bereits für andere Sachzuwendungen wie z. B. einen Benzingutschein in Anspruch genommen worden ist.

Vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke

Getränke, die während der Arbeitszeit im Betrieb (kostenlos oder verbilligt) aufgrund der Hitze vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (ab 26 Grad Celsius empfohlen, ab 30 Grad Celsius Raumtemperatur Pflicht), lösen keine Steuerpflicht aus. Es handelt sich steuerlich um sog. bloße, nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

Duschmöglichkeiten im Betrieb

Die Möglichkeit, im Betrieb zu duschen, bleibt regelmäßig steuerlich ohne Folgen. Dies gilt z.B., wenn die betrieblichen Regelungen die Duschmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Betriebssport oder mit der morgendlichen Anreise per Fahrrad zulassen.