Nach Planungen des GKV-Spitzenverbands sollen die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Ist-Monate Mai 2024 bis September 2024 auf Antrag des Arbeitgebers gestundet werden können, und zwar ohne Sicherheitsleistungen und ohne Stundungszinsen. Diese Sonderregelung soll auch auf Beiträge angewandt werden können, die bereits vor dem vorstehenden Zeitraum fällig geworden sind und für die eine Stundungsvereinbarung besteht. Bis zunächst zum 30. September 2024 soll auch von der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen für alle rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträge abgesehen werden.
Als Nachweis für die Betroffenheit gegenüber der Krankenkasse genügt beispielsweise eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist, oder Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind.
Zudem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass Zuwendungen von Beschäftigten aus dem Arbeitsentgelt, die über den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV beitragsfrei sind. Dies gilt hingegen nicht für Spenden der Beschäftigten, die unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt werden.
Quelle und weitere Informationen: GKV-Spitzenverband, RS 2024/270 vom 24.05.2024