Nach Ansicht des BAG verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gemäß dieser Vorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe würden eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das BAG sah dies aber nicht gegeben und beurteilte eine Regelung im Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen, wonach Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit von der Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden, als unwirksam.
Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie wurde zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bezahlt. Nach BAG-Ansicht betrifft die Inflation Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitkräfte (auch in der Passivphase) gleichermaßen. Entsprechend war es laut BAG nicht gerechtfertigt, Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auszuschließen.
BAG, Urteil vom 12. November 2024, 9 AZR 71/24