Mindestausbildungsvergütung steigt zum 1. Januar 2027

Für alle Ausbildungen, die im Jahr 2027 beginnen, gilt eine höhere gesetzliche Untergrenze bei der Ausbildungsvergütung. Ist die Ausbildungsvergütung in einem Tarifvertrag geregelt, hat diese Vereinbarung Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Ausbilder erklärt einer jungen Auszubildende etwas am PC.

Zum 1. Januar 2027 steigt die monatliche Ausbildungsvergütung in dualen Ausbildungsberufen, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind und im Jahr 2027 begonnen werden, auf folgende Bruttowerte:

  • 764 Euro im 1. Ausbildungsjahr (2026: 724 Euro)
  • 902 Euro im 2. Ausbildungsjahr (2026: 854 Euro)
  • 1.031 Euro im 3. Ausbildungsjahr (2026: 977 Euro)
  • 1.070 Euro im 4. Ausbildungsjahr (2026: 1.014 Euro)

Tarifregelung geht vor

Sollte ein im Betrieb geltender Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb oder oberhalb der Mindestausbildungsvergütung vorsehen, so ist die tarifliche Regelung maßgeblich. Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen zusätzlich zum Mindestbetrag beachten, dass die Ausbildungsvergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Vergütungssätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Gesetzlicher Hintergrund

Die Mindestausbildungsvergütung ist in § 17 Berufsbildungsgesetz gesetzlich geregelt. Sie wird jährlich für das 1. Ausbildungsjahr neu festgelegt. Für das 2. bis 4. Ausbildungsjahr sind folgende prozentualen Aufschläge auf die Mindestausbildungsvergütung des 1. Ausbildungsjahres gesetzlich festgeschrieben: 18 Prozent für das 2. Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das 3. Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das 4. Ausbildungsjahr.