Arbeitgeber können einem Berufskraftfahrer neben den Verpflegungspauschalen zusätzlich auch einen Pauschbetrag in Höhe von 9 Euro pro Kalendertag im Zusammenhang mit einer Übernachtung in einem Kraftfahrzeug steuerfrei erstatten.
Die Pauschale für Berufskraftfahrer kann anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen erstattet werden und soll z.B. folgende Kosten abdecken:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen
- Park- und Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine
Tatsächlich höhere Kosten können alternativ berücksichtigt werden.
Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer kann für die Tage beansprucht werden, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Konkret sind das der An- und Abreisetag einer mehrtätigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung sowie jeder Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden i.R. einer Auswärtstätigkeit im Inland oder im Ausland.
Die Inlands-Verpflegungspauschalen selbst wurden entgegen den ursprünglichen Planungen nicht angehoben. Es bleibt 2024 bei 14 Euro für An- und Abreistage bzw. 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.