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Neue Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren ab 2025

Für sogenannte außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen gelten gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besondere Steuertarifvorschriften. Arbeitgeber sind inzwischen von der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen befreit.

Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit können nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt versteuert werden. Die Fünftelregelung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens. Das bedeutet: Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nicht mehr beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Zahlungen der regulären monatlichen Besteuerung unterwerfen.

Pflicht zur Angabe in der Einkommensteuererklärung

Die ermäßigte Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt nunmehr ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Daher müssen Steuerpflichtige die entsprechenden Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit ihnen die steuerliche Entlastung durch die Tarifermäßigung gewährt werden kann.

Verfahren kommt erstmals zur Anwendung

Angesichts der aktuell in den Finanzämtern anlaufenden Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2025 sollten Arbeitgeber – soweit noch nicht geschehen –Mitarbeiter mit außerordentlichen Einkünften auf diese Änderung hinweisen. Denn es ist besonders wichtig, dass Arbeitnehmer die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in ihrer Steuererklärung angeben.

Stand: 18. Juni 2026