Neue Krankengeld-Regelungen ab 2027

Mann beim Physiotherapeut.

Zum 1. Januar 2027 treten mehrere Änderungen beim Krankengeld in Kraft.

Krankenkassen dürfen Krankengeldbezieher künftig aktiv über Unterstützungsangebote zur Rückkehr ins Arbeitsleben informieren. Bei einer drohenden Erwerbsunfähigkeit oder einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit sollen die Krankenkassen außerdem auf mögliche Reha- und Teilhabeleistungen der Rentenversicherung hinweisen.

Neue Krankengeld-Berechnung bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, gelten ab dem Folgetag besondere Berechnungsvorgaben. Das Krankengeld beträgt dann wie das Arbeitslosengeld ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Haben die Versicherten oder ihr Ehe- bzw. Lebenspartner mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne, beträgt das Krankengeld 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Wegfall des Anspruchs bei hoher Alters-Teilrente

Zudem entfällt der Krankengeldanspruch künftig bei einer Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente – für entsprechende beschäftigte Rentner muss der Arbeitgeber ab dem 1.1.2027 nur noch den ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen und den entsprechende DEÜV-Meldeschlüssel wählen. Die Frist für eine Aufforderung zur Beantragung von Reha- oder Teilhabeleistungen wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.

Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028?

Ab dem 1. Januar 2028 soll außerdem die Teilarbeitsunfähigkeit hinzukommen. Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Erkrankung kann die Arbeitszeit – mit ärztlicher Bescheinigung und Zustimmung des Arbeitgebers wie auch des Arbeitnehmers – auf 25, 50 oder 75 Prozent reduziert werden. Für die geleistete Arbeitszeit wird anteilig Arbeitsentgelt gezahlt; ergänzend kann Teilkrankengeld gewährt werden.