Für Arbeitnehmer, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (im Jahr 2025 reicht dieser von 556,01 bis 2.000,00 Euro) beschäftigt sind, werden die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach besonderen Regeln berechnet. Speziell wird der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil wird nicht aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ermittelt, sondern aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Diese wird mithilfe des sogenannten „Faktor F“ berechnet und führt dazu, dass die Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben als bei einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich werden durch eine spezielle Berechnung ermittelt.
Im Dezember 2024 wurde der Faktor F für das Jahr 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht: Er beträgt im Jahr 2025 0,6683 und liegt damit etwas unter dem Wert für 2024 (0,6846).
- Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtbeitrags für 2025 lautet beitragspflichtige Einnahme = 1,127718283 x Arbeitsentgelt - 255,4365651
- Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils für 2025 lautet beitragspflichtige Einnahme = 1,385041551 x Arbeitsentgelt - 770,0831025