Neuerungen bei Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Seit dem 29. Mai 2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten im Betrieb. Sie sollen vor allem kleinere Unternehmen entlasten.

Der neue § 22 SGB VII hebt den Schwellenwert für die Bestellpflicht von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte an. Gleichzeitig wird die Bestellung von einer betrieblichen Risikobewertung abhängig gemacht. Dadurch sollen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sowie die damit verbundenen Risiken im Betrieb stärker berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten müssen grundsätzlich keinen Sicherheitsbeauftragten stellen.
  • Unternehmen mit 20 bis unter 50 Beschäftigten müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn die Risikobewertung nach § 5 ArbSchG besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten ergibt.
  • Ab 50 Beschäftigten muss grundsätzlich ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Risikolage genügt die Benennung einer einzigen Person.

Die Unfallversicherungsträger können unabhängig von der Betriebsgröße die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen. Wer trotz bestehender Verpflichtung keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt, muss künftig mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Was sind die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten?

Sicherheitsbeauftragte unterstützen Betriebe dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern. Sie achten z. B. darauf, dass Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind und richtig genutzt werden, und weisen auf mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz hin.

Stand: 21. Juli 2026