Strukturiertere Darstellung der Zeiträume
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Zeiträume im eAU-Abrufverfahren, unabhängig von der Art der Abwesenheit der Arbeitnehmer, in den Feldern „Nachweis_seit“ und „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ bzw. „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ abgebildet.
Integration von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in das eAU-Abrufverfahren
Ab dem 1. Januar 2025 sind auch Zeiten von Aufenthalten in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nach § 301 Abs. 4 und 4a SGB V an den Arbeitgeber zu übermitteln. Auch diese Zeiten stellen eine unverschuldete Arbeitsverhinderung dar und verpflichten den Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz zur Entgeltfortzahlung.
Integration des tatsächlichen Entlasstags bei stationären Krankenhausaufenthalten
Bei Abwesenheiten aufgrund von stationären Krankenhausaufenthalten melden die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2025 proaktiv der tatsächliche Entlasstag zurück, sobald sie Kenntnis davon erhalten.
Neuer Rückmeldegrund „teilstationäre Krankenhausbehandlung“
Zeiten teilstationärer Aufenthalte im Krankenhaus stellen grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeit dar. Im eAU-Abrufverfahren können teilstationäre Behandlungen aber erst nach Abrechnung durch das Krankenhaus und damit sehr verspätet korrekt im Datensatz an die Krankenkassen abgebildet werden. Der neue Rückmeldegrund soll dieses Problem künftig zu vermieden helfen.
Neuer Rückmeldegrund „anderer AU-Nachweis“
Sofern der Krankenkasse für einen vom Arbeitgeber angefragten Zeitraum nur ein privatärztlicher oder ein ausländischer AU-Nachweis vorliegt, können die AU-Daten den Arbeitgebern aktuell nicht über das eAU-Abrufverfahren bereitgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2025 erfolgt die Rückmeldung über den neu eingerichteten Rückmeldegrund „anderer AU-Nachweis“.
Neuer Rückmeldegrund „in Prüfung“
In manchen Fällen enthalten elektronische Daten von Arztpraxen, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen objektiv falsche Angaben. Ab dem 1. Januar 2025 antwortet die Krankenkasse in solchen Fällen dem Arbeitgeber auf dessen Abruf hin im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ den neuen Meldegrund „7 – In Prüfung“ zurück.
Neuer Rückmeldegrund „Weiterleitung bei Kassenwechsel“
Bereits zum 1. April 2024 wurde ein neuer Datenaustausch zwischen den Krankenkassen implementiert, durch den Arbeitgeber auch dann unverzüglich Rückmeldungen auf ihre eAU-Abfragen erhalten sollen, wenn der Arbeitnehmer während der AU die Krankenkasse gewechselt hat. In diesen Fällen wird ab dem 1. Januar 2025 ein neuer Grund „9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V“ und nicht mehr Grund „4 = Nachweis liegt nicht vor“ rückgemeldet.