Folgende Änderungen haben Auswirkungen auf Arbeitgeber:
Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose
Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte angehoben und liegt ab dem 1. Januar 2027 dann bei insgesamt 0,9 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen bleiben gekoppelt
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bleiben auch ab 2027 gekoppelt. Sie betragen der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2027 jeweils 6.375 Euro monatlich. Die außerordentliche Anhebung um 300 Euro monatlich ist in diesem Betrag bereits berücksichtigt.
Pflegeversicherungsbeiträge für Minijobs
Auch für geringfügig Beschäftigte haben Arbeitgeber künftig Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt der Beitrag 1,5 Prozent des Arbeitsentgelts.
Der Gesetzentwurf ist noch nicht verabschiedet, es wird frühestens Mitte Dezember 2026 veröffentlicht.