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Rechtliche Grundlagen für kühlere Arbeitsplätze

Es gibt kaum noch Zweifel daran, dass die Sommer in Mitteleuropa im Durchschnitt heißer werden. Diese Entwicklung wirkt sich auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz aus. Wie können Arbeitgeber vorsorgen?
Älterer Mann schützt sich mit einem Handtuch vor der Sonne

Inhalt

Unternehmen können verschiedene Maßnahmen ergreifen, um Mitarbeitende vor großer Hitze zu schützen.

Arbeitsschutzgesetz

Die rechtliche Basis für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz bildet § 3 Arbeitsschutzgesetz, der die Pflicht zur Gestaltung der Arbeitsumgebung und -bedingungen dem Arbeitgeber zuweist. Das Gesetz wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert. 

Hitzefrei am Arbeitsplatz gibt es zwar offiziell nicht, aber rechtlich bindende Vorgaben:

  • Bei 26°C kann der Arbeitgeber erste Maßnahmen zum Hitzeschutz ergreifen, etwa durch das Aufstellen von Ventilatoren, Gleitzeitangebote, eine gelockerte Kleiderordnung oder die Bereitstellung von kostenlosen Getränken (Wasser, ggf. isotonische Getränke). Es greift bereits der Schutz von vulnerablen Beschäftigten wie werdenden oder stillenden Müttern, Jugendlichen, chronisch Erkrankten oder Älteren (Stufe 1).
  • Sobald im Büro 30°C erreicht sind, muss der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen (Stufe 2).
  • Wird eine Temperatur von 35°C überschritten, darf ein Raum ohne spezielle technische Kühlvorrichtungen nicht mehr als Arbeitsraum genutzt werden (Stufe 3).

Diese Regelungen gelten auch für Home-Office-Arbeitsplätze. 

Arbeit bei großer Hitze kann ernste gesundheitliche Folgen haben. Neben direkten Effekten wie Schwindel, Hitzschlag und Kreislaufproblemen kann auch die Konzentrationsfähigkeit sinken. Die Folge: Produktivitätsverringerung, mehr Fehler und ein erhöhtes Risiko für Arbeitsunfälle. Studien zeigen, dass die Leistungsfähigkeit bei über 25°C merklich abnimmt, bei über 30°C um bis zu 50 Prozent. 

Gefährdungsbeurteilung

Der erste Schritt zu effektivem Hitzeschutz in geschlossenen Räumen ist eine systematische Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Information 215-510 („Beurteilung des Raumklimas“). Darin sollte auch eine Einschätzung der aktuellen und künftigen UV-Exposition, der Temperaturen in den einzelnen Räumen im Unternehmen („Heat Map“) und der körperlichen Hitzebelastung am Arbeitsplatz vorgenommen werden. 

Hitzeschutzplan

Der betriebseigene Hitzeschutzplan legt fest, welche Maßnahmen bei den oben genannten drei Stufen automatisch ergriffen werden müssen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt für Hitzeschutzmaßnahmen die TOP-Hierarchie: technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. 

Zudem lohnt es sich, die Gefährdungsbeurteilungen ab Herbst um aktuelle Informationen zur Hitzeprävention zu ergänzen. So können erforderliche Anpassungen – insbesondere bauliche Maßnahmen, die ja etwas Vorlauf benötigen – rechtzeitig angegangen werden. 

Regelmäßige Kommunikation

Alle technischen und organisatorischen Maßnahmen nützen wenig, wenn die Mitarbeiter nicht ausreichend informiert und geschult sind. Unternehmen sollten ihre Beschäftigten möglichst vor einer akuten Hitzewelle über präventive Maßnahmen informieren. Regelmäßige Schulungen zu Erster Hilfe bei hitzebedingten Problemen sowie die Sensibilisierung für Eigenverantwortung sind essenziell.

 

Vorlagen zur Kommunikation