Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026

Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Der Entwurf enthält auch für Arbeitgeber interessante Neuerungen, u. a. Klarstellungen zur Ermittlung des Grundlohns bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Geldscheine, Münzen und Finanzunterlagen auf einem Tisch

Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte

Das Einkommensteuergesetz setzt in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte (relevant u. a. für die Ermittlung der Entfernungspauschale) eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch entsprechende dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen voraus. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist, soll für das Inland von 48 auf 24 Monate herabgesetzt werden. Bei einer Tätigkeitsstätte im Ausland soll der Zeitraum weiterhin 48 Monate betragen.

Ermittlung des Grundlohns für steuerfreie SFN-Zuschläge angepasst

Bei der Ermittlung des Grundlohns für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) soll die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben werden. Grundlohn ist demnach

  • der steuerpflichtige und nicht nach § 40 des EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, sowie
  • die nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Beträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung, wenn sie laufender Arbeitslohn sind.

Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal zulässige Grundlohn soll von 50 auf 75 Euro angehoben werden, während der Grundlohn für Nachtarbeit unverändert maximal 50 Euro betragen soll.

Änderungen bei der Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitgeber sollen mehr Zeit für die Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen erhalten. Eine Korrektur soll künftig bis Ende Februar des Folgejahres möglich sein, ohne dass hierfür eine besondere Begründung erforderlich ist.

Der Bescheinigungskatalog in der Lohnsteuerbescheinigung soll erweitert werden. Arbeitgeber sollen künftig zusätzliche Angaben übermitteln, u. a.:

  • Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld-Zuschuss) aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag
  • Steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach Kostenarten getrennt
  • Dienstwagenüberlassung (Kennzeichen „D“)
  • Steuerfreie Arbeitgeber-Leistungen zur Kinderbetreuung
  • Übertragung von Vermögensbeteiligungen

Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. In einem nächsten Schritt wird der Bundesrat frühestens am 25. September 2026 Stellung zum geplanten Jahressteuergesetz 2026 nehmen.