Schadenersatz wegen verspäteter Löschung von Bild- und Filmmaterial
Ein Arbeitgeber, der nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus dem Unternehmen Bildmaterial, auf dem dieser zu sehen ist, nicht rechtzeitig von den Online-Plattformen entfernt, kann sich schadenersatzpflichtig machen. So entschied das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.