Seit Jahresbeginn neue Geringfügigkeits-Richtlinien

Anfang des Jahres haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung neue, an gesetzliche Änderungen angepasste Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Diese gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026.
Person bei der Spargelernte

Folgende Themen wurden angepasst/integriert:

  • Mindestlohnerhöhung ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro je Zeitstunde und die daraus resultierende Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze
  • Erweiterung der Zeitgrenzen bei einer kurzfristigen Beschäftigung für landwirtschaftliche Betriebe ab 1. Januar 2026
  • Einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die ab 1. Juli 2026 in Kraft tritt
  • Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale ab 1. Januar 2026

Erhöhung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale ab 1. Januar 2026

Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien gelten sowohl für jede geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist, als auch für alle kurzfristigen Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig sind. Die neue Fassung der Richtlinien ist hier zu finden.