Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Arbeitnehmer, der die Regelaltersgrenze im April 2026 erreicht und ab Mai 2026 für 1.500 Euro im Monat als Aktivrentner weiterbeschäftigt ist, erhält im Dezember 2026 neben dem laufenden Arbeitslohn von 1.500 Euro noch 750 Euro Weihnachtsgeld als Sonderzahlung für Dezember (Gesamtzahlung: 2.250 Euro).
Da der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze im April erreicht hat, ist der monatliche Arbeitslohn von 1.500 Euro ab Mai als Aktivrente steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 Euro (2.000 Euro – 1.500 Euro) kann nicht für andere Monate verwendet werden und verfällt. Von der Sonderzahlung sind daher nur 500 Euro (1.500 Euro laufender Lohn + 500 Euro = 2.000 Euro) steuerfrei. Der die 2.000-Euro-Grenze übersteigende Betrag von 250 Euro im Dezember ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
In der Praxis werden Arbeitgeber den aufgezeigten Effekt vermeiden können, wenn etwa im dargestellten Fall die Sonderzahlung in Höhe von 650 Euro nicht in einem Betrag geleistet wird, sondern auf mehrere Monate (hier: z. B. November und Dezember jeweils 375 Euro) verteilt würde.
Stand: 19. Mai 2026