Seit dem 1. Juli 2023 werden die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder differenziert. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz, höchstens 1,0 Prozentpunkte.
Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b EStG angepasst, um den verminderten Beitragssatz bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen.
Seit dem 1. Juli 2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung automatisch ermittelt.
Wichtig
Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen.
Hat der Arbeitgeber bislang bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung eine unzutreffende Anzahl der Kinder berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG verpflichtet.
In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen, entsprechend besteht für den Arbeitgeber keine Anzeigepflicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, sofern die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde und eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist.
Ansonsten gilt: Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.
