Welche Pflichtangaben gehören in eine interne Stellenausschreibung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil konkretisiert, welche Angaben eine innerbetriebliche Stellenausschreibung mindestens enthalten muss.

Inhalt

Gemäß § 93 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat verlangen, dass neu zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben werden. 

Der konkrete Fall: Ausschreibung ohne Arbeitszeitangaben

Im vor dem BAG verhandelten Fall ging es um eine interne Stellenausschreibung, die keine Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen enthielt. Die Richter stimmten dem klagenden Betriebsrat zu, dies sei mit dem von § 93 BetrVG verfolgten Normzweck nicht zu vereinbaren. 

Nach BAG-Auffassung können aufgrund der fehlenden Angabe zum zeitlichen Umfang Arbeitnehmer, die lediglich Interesse an der ausgeschriebenen Stelle mit einem bestimmten – der Stellenausschreibung nicht zu entnehmenden – Arbeitszeitvolumen haben, von einer Bewerbung abgehalten werden. Möchte ein Arbeitgeber den zeitlichen Umfang der Stelle in einer innerbetrieblichen Ausschreibung nicht festlegen, sondern ihn den Verhandlungen mit dem jeweiligen Bewerber überlassen, muss er dies – so die Vorgabe des BAG – in der Ausschreibung kenntlich machen.

Erforderliche Mindestangaben

Nach BAG-Ansicht muss die Stellenbeschreibung so formuliert sein, dass sie interessierte Arbeitnehmer nicht von einer Bewerbung abhält. Demnach muss eine innerbetriebliche Stellenausschreibung mindestens folgende Angaben beinhalten:

  • die von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen,
  • eine mindestens schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben sowie
  • eine Angabe zum Umfang des Arbeitszeitvolumens.

Letztere Information sei typischerweise ein wesentlicher Faktor für Interessenten, um eine Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung zu treffen, so die Erfurter Richter (Urteil des BAG vom 23.9.2025, Az.: 1 ABR 19/24).

Stand: 19. Mai 2026