Zum 1. Juli 2026 Neuerungen bei Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Zum 1. Juli 2026 treten einige Änderungen im elektronischen Verfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Kraft. Künftig können die Bescheinigungen auch für einzelne Beschäftigungsbetriebe beantragt werden und es gibt differenziertere Ablehnungsgründe.

Inhalt

Neu ist unter anderem die Möglichkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für einzelne Beschäftigungsbetriebe anzufordern. Viele Unternehmen verfügen über mehrere Filialen oder Zweigstellen, für die bei den Beitragsnachweis und die Beitragszahlung unterschiedliche Betriebsnummern verwendet werden. Sofern den Einzugsstellen die Adressdaten dieser Betriebsteile vorliegen, können künftig auch für die einzelnen Einheiten Bescheinigungen beantragt und elektronisch ausgestellt werden.

Allerdings wird die Erfüllung der Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten weiterhin auf Ebene des gesamten Unternehmens beurteilt. Es reicht also nicht aus, wenn die Beitragspflichten lediglich für die beantragende Filiale oder Zweigstelle erfüllt wurden. Vielmehr muss der Arbeitgeber insgesamt seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen sein.

Neue Ablehnungsgründe für Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Bislang wurden Ablehnungen im elektronischen Rückmeldeverfahren lediglich durch die Kennzeichen „1“ (Pflichten nicht erfüllt) und „2“ (kein laufendes Arbeitgeberkonto) begründet. Ab dem 1. Juli 2026 werden folgende Ablehnungsgründe unterschieden:

  • Kennzeichen „1“ Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt, es bestehen Beitragsrückstände
  • Kennzeichen „2“ Kein laufendes Arbeitgeberkonto vorhanden
  • Kennzeichen „3“ Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt
  • Kennzeichen „4“ Erforderliche Vollmacht für den Antrag fehlt oder wurde nicht nachgewiesen

Durch diese differenzierte Rückmeldung können Arbeitgeber die Mängel beheben.

Hintergrund: Was sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen?

Unbedenklichkeitsbescheinigungen, also Bestätigungen der Krankenkassen darüber, dass ein Unternehmen seinen Pflichten bei Beitragsnachweisen und Beitragszahlungen korrekt nachkommt, werden in vielen Auftragsvergabeverfahren gefordert. Unternehmen, die öfter an solchen Verfahren teilnehmen, können die Unbedenklichkeitsbescheinigungen im elektronischen Verfahren anfordern oder sogar abonnieren, um diesen Nachweis jederzeit führen zu können.