Mutterschaftsgeld beantragen
Als BIG-Mitglied erhalten Sie Mutterschaftsgeld für die Dauer des Mutterschutzes - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Hier können Sie es beantragen.
Fragen zum Mutterschaftsgeld
Frage:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich werde bei meinem AG das 3. Jahr Elternzeit beantragen.
Bin ich dann weithin beitragsfrei KV?
Lg"
Antwort:
Hallo Sandra,
pro Kind kannst Du bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Bist du pflichtversicherte Arbeitnehmerin, wird die Elternzeit auch im 3. Jahr beitragsfrei durchgeführt. Gerne beraten wir Dich hierzu persönlich. Du erreichst uns über die Rufnummer 0231 5557-0 oder per E-Mail an info@big-direkt.de.
Viele Grüße
Ja, diese wird automatisch zum Jahreswechsel an Sie versandt.
Ja. Sie erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Sie senden uns ganz normal die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag zu, Ihr Krankengeld wird dann zu Anfang der Schutzfrist eingestellt. Die Berechnung erfolgt dann analog als Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeldbezieher.
Es gibt für Sie keine Änderung. Sie erhalten während des Beschäftigungsverbotes Entgeltfortzahlung und danach bekommen Sie von uns Mutterschaftsgeld mit Schutzfristbeginn.
Mit der zweiten Zahlung des Mutterschaftsgeldes erhalten Sie umgehend die Bescheinigung für die Elterngeldstelle.
Für die Beantragung des Mutterschaftsgelds gibt es keine gesetzliche Frist, es empfiehlt sich jedoch, den Antrag vor Beginn des Mutterschutzes zu stellen. Also sechs Wochen vor der Geburt.
Nach Erhalt der Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag fordern wir umgehend die Entgeltbescheinigung von ihrem Arbeitgeber an. Sobald uns die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vorliegt, werden wir die erste Zahlung bis zum voraussichtlichen Entbindungstag anweisen. Nach der Geburt reichen Sie uns bitte die amtliche Geburtsurkunde (ausgestellt vom Standesamt) ein und wir werden die zweite Zahlung veranlassen.
Da Mutterschaftsgeld als Ersatz für den Lohn dienen soll, haben in der Regel nur berufstätige Mütter Anspruch darauf. Ob und wie viel Anspruch Sie haben, hängt maßgeblich von Ihrem Versicherungsstatus ab:
- Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und freiwillig gesetzlich Versicherte haben vollen Anspruch.
- Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einmalig bis zu 210 Euro.
- Geringfügig Beschäftigte können beim Bundesamt für Soziale Sicherung ein reduziertes Mutterschaftsgeld beantragen.
- Arbeitnehmerinnen in Elternzeit erhalten von ihrer Krankenkasse 13 Euro pro Tag. Den Arbeitgeberzuschlag gibt es hier nicht.
- Selbstständige und freiwillig Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld, abhängig davon, ob Sie auch Krankengeld beziehen würden.
- Arbeitslose Mütter erhalten nur dann Mutterschaftsgeld, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben.
- Familienversicherte Mütter erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die BIG zahlt, genau wie alle anderen gesetzlichen Krankenkassen, pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Verdienen Sie aktuell netto mehr als diesen Betrag, zahlt ihr Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss. Während des Mutterschutzes erhalten Sie so dasselbe Nettogehalt wie vorher.
Geringfügig Beschäftigte oder privat Versicherte erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig bis zu 210 Euro Mutterschaftsgeld.
Rund sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag stellt der behandelnde Frauenarzt/Frauenärztin eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag aus, das ist der Antrag auf Mutterschaftsgeld. Bitte füllen Sie die Rückseite komplett aus und reichen uns diese unterschrieben ein.
Ihre Mitgliedschaft als Arbeitnehmerin besteht weiterhin fort. Diese wird für den Zeitraum der Elternzeit kostenlos weitergeführt. Als Arbeitslosengeldbezieher melden wir Sie nach der Schutzfrist bei uns an und Sie werden für die Zeit beitragsfrei geführt.
Das kalendertägliche Mutterschaftsgeld richtet sich nach der Höhe Ihres Arbeitsentgeltes, maximal 13 Euro pro Tag. Ihr Arbeitgeber stockt diesen Betrag auf bis zum letzten Nettogehalt.
Bis sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung zahlen wir Mutterschaftsgeld, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten haben Sie Anspruch auf 12 Wochen.