Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Seit dem 7. Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich und soll es dann auch dauerhaft bleiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Für eine Krankschreibung müssen Patienten seit dem 7. Dezember 2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen. Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen. Die Details für dieses Verfahren beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss am 7. Dezember 2023.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Patienten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Hintergrund

Die ärztliche Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln dabei gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.