Das Gesetz tritt in mehreren Schritten in Kraft. Erste Regelungen gelten bereits seit dem 30. Juli 2026, weitere Änderungen folgen zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Juli 2028. Für Versicherte ändern sich dabei vor allem einzelne Leistungen, Zuzahlungen und Regelungen zur Familienversicherung.
Was das für Sie als Versicherte bedeutet, erklären wir hier – kurz und verständlich.
Familienversicherung: Neue Regeln ab 2028
Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt grundsätzlich bestehen – allerdings künftig nicht mehr uneingeschränkt für alle mitversicherten Partner.
Beitragsfrei mitversichert sind weiterhin:
- Kinder (wie bisher)
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren im gemeinsamen Haushalt
- Eltern von Kindern mit Behinderung
- Pflegende Angehörige ab Pflegegrad 2 (mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche)
- Partner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- Ehe- und Lebenspartner mit Pflegegrad 3 oder voller Erwerbsminderung
Für alle anderen mitversicherten Partner fällt ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners an.
Zuzahlungen steigen ab 2027
Die Zuzahlungshöhe wurde seit 2004 nicht angepasst, obwohl Löhne und Preise seither um rund 50 Prozent gestiegen sind. Ab 2027 werden die Zuzahlungsbeträge einmalig um 50 Prozent erhöht.
Gut zu wissen: Die Belastungsgrenzen bleiben unverändert – bei chronisch kranken Menschen liegen sie weiterhin bei 1 Prozent, bei allen anderen bei 2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens. Auch Härtefallregelungen, etwa beim Zahnersatz, gelten weiter.
Zahnersatz: Etwas geringere Zuschüsse ab 2027
Die Festzuschüsse der Krankenkassen zum Zahnersatz sinken ab 2027 um 10 Prozentpunkte und liegen damit wieder auf dem Niveau vor 2020.
Hautkrebs-Screening wird überprüft
Deutschland ist bislang das einzige Land mit einem flächendeckenden Hautkrebs-Screening ohne Risikobewertung. Da sich der Nutzen für die Senkung der Sterblichkeit bislang wissenschaftlich nicht eindeutig belegen lässt, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis Ende 2027 prüfen, ob auf ein risikobasiertes Screening umgestellt wird. Bis dahin ändert sich für Sie zunächst nichts.
Cannabisblüten und Homöopathie: Erstattung entfällt
Cannabisblüten werden künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Auch homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen sind ab 2027 nicht mehr erstattungsfähig – auch nicht als freiwillige Satzungsleistung der Krankenkassen. Hintergrund: Die gesetzliche Krankenversicherung soll künftig nur noch Leistungen erstatten, deren Nutzen wissenschaftlich nachgewiesen ist.
Krankengeld: Teilweise Arbeitsfähigkeit ab 2028
Ab 2028 wird das sogenannte Teilkrankengeld eingeführt. Wer nicht vollständig arbeitsunfähig ist, kann künftig in drei Stufen (25, 50 oder 75 Prozent) als teilweise arbeitsfähig eingestuft werden. Dies gilt für Arbeitsunfähigkeiten von mindestens vier Wochen. Voraussetzung ist immer die Zustimmung sowohl der Versicherten als auch des Arbeitgebers.
Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 stärker
Die Beitragsbemessungsgrenze – bis zu diesem Einkommen werden Beiträge berechnet – steigt 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung um 3.600 Euro. Das betrifft vor allem Besserverdienende.
Was bedeutet das insgesamt?
Die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen sind in den letzten Jahren stark gestiegen – vor allem, weil die Kosten in den Bereichen Krankenhaus und Arzneimittel deutlich zugenommen haben. Das Gesetz soll diesen Anstieg bremsen und die Ausgaben stärker an die Entwicklung der Einnahmen koppeln. Dafür werden an verschiedenen Stellen im System Anpassungen vorgenommen – bei Versicherten, bei Leistungserbringern wie Krankenhäusern und Apotheken sowie bei der pharmazeutischen Industrie.
Die für Sie wichtigsten Veränderungen treten größtenteils erst ab 2027 oder 2028 in Kraft. Wir informieren Sie rechtzeitig, sobald einzelne Regelungen konkret wirksam werden.
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