Als IKK-Landesverband Berlin wirkt die BIG u. a. an folgenden Aufgabengebieten mit:
- Abschluss von Rahmenverträgen gem. § 75 SGB XI
- Abschluss von Versorgungsverträgen mit ambulanten, stationären und teilstationären Einrichtungen gem. § 72 SGB XI, für Häusliche Krankenpflege (§132 a SGB V), außerklinische Intensivpflege (§ 132l SGB V) sowie Hospizversorgung ( § 39 a SGB V)
- Veranlassung von Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI
- Veröffentlichung der Qualitätsberichte nach § 115 SGB XI
- Konzeptprüfung zur qualitätsgesicherten Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 42a SGB XI, inkl. Veröffentlichung des durchschnittlichen Gesamtheimentgelt nach § 87a Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land
Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI
Die BIG veranlasst in zugelassenen Pflegeeinrichtungen Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI. Diese werden durch den Medizinischen Dienst (MD) oder vom Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (Careproof GmbH) durchgeführt.
Qualitätsdarstellungsverfahren nach § 115 SGB XI
Die BIG stellt sicher, dass die von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Versorgungsqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht werden (§ 115 SGB XI). Mit dem Pflegelotsen erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Möglichkeit, die Leistungen der Pflegeeinrichtungen und -dienste sowie deren Qualität und Leistungsangebot zu vergleichen. Die aktuellen Listen finden Sie hier.
Förderung von Modellvorhaben nach §§ 123, 124 SGB XI im Land Berlin
Das Land Berlin, die Landesverbände der Pflegekassen Berlin und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (Fördermittelgeber) fördern Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung vor Ort und im Quartier.
Ziel ist es, innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen zu erproben, die die Situation von pflegebedürftigen Menschen, ihren Angehörigen sowie vergleichbar Nahestehenden verbessern und den Zugang zu bestehenden Hilfsangeboten erleichtern.
Die Modellvorhaben nach §§ 123, 124 SGB XI leisten einen Beitrag zur Stärkung der pflegerischen Versorgung, indem sie neue Ansätze entwickeln, Transparenz schaffen und bestehende Strukturen sinnvoll ergänzen. Gleichzeitig sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, unter welchen Voraussetzungen erfolgreiche Maßnahmen in die Regelversorgung überführt werden können. Eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluation der Projekte sind daher verpflichtend.
Im Land Berlin werden Vorhaben gefördert, die sich einem der folgenden Schwerpunkte zuordnen lassen:
- Aufbau sorgender Gemeinschaften
- Prävention von und bei Pflegebedürftigkeit
- Digitale Vernetzung zur Optimierung von Versorgungsprozessen
Die Förderschwerpunkte und fachlichen Anforderungen orientieren sich an den bundesweiten Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes und sind in den Dokumenten „Anforderungen an die Projektskizze“ sowie „Fachliche Förderschwerpunkte und Bewertungskriterien“ näher beschrieben.
Alle weiteren Informationen und Unterlagen zum Förderaufruf sowie die erforderlichen Formulare stehen auf der Website der Senatsverwaltung zum Download bereit.
Hospize und Netzwerkkoordination
Die BIG ist Vertragspartner für stationäre und ambulante Hospize in Berlin (§ 39a SGB V) und beteiligt sich bei der Netzwerkkoordination (§ 39d SGB V). Im Fokus stehen die Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen und die Förderung und Strukturierung von Hospiz-/ Palliativnetzwerken.
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson
Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, hat unmittelbar der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu erstatten.
Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt nach § 87a Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land. Das durchschnittliche Gesamtheimentgelt wird durch die Landesverbände der Pflegekassen auf Grundlage der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres gültigen Gesamtheimentgelte ermittelt und jeweils ab dem 1. April für die Dauer eines Jahres bis zum 31. März festgelegt.
Durchschnittliches Gesamtheimentgelt aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Berlin
In der Zeit vom 1. April 2024 bis 31. März 2025 beträgt das durchschnittliche Gesamtheimentgelt in der Kurzzeitpflege gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI für das Bundesland Berlin 202,01 Euro. Eine Differenzierung der Vergütung nach Pflegegraden wird in Berlin nicht vorgenommen.