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Bürgerentlastungsgesetz: Beiträge von der Steuer absetzen

Sie können Ihre Beiträge für die Krankenversicherung von der Steuer absetzen. Die gesetzliche Grundlage dafür liegt im Bürgerentlastungsgesetz.

Wer kann was bei den Steuern geltend machen?

Grundsätzlich kann jeder, der Kranken- und Pflegepflichtbeiträge zahlt, von der Regelung profitieren. Bei der Steuer berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (inkl. des Zusatzbeitrages) der gesetzlichen wie der privaten Versicherung.

Wer übermittelt was an das Finanzamt?

Sind Sie in einem Beschäftigungsverhältnis, übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsabführung an die Krankenkasse und meldet auch zu Beginn des nächsten Jahres die Höhe der gezahlten Beiträge an das Finanzamt. Dies geschieht automatisch mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Beziehen Sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Meldung an das Finanzamt.

Zahlen Sie Ihre Krankenkassenbeiträge selbst, z. B. als Selbständiger, meldet die BIG die Beiträge bis zum 28.02. des Folgejahres an das Finanzamt.

Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer.

Diese Versicherten erhalten nach erfolgter Datenübermittlung automatisch eine Bescheinigung über die gemeldeten Beiträge. Diese muss nicht separat angefordert werden.

Welche Beiträge werden an das Finanzamt übermittelt?

  • Geleistete Beiträge zur Krankenversicherung mit und ohne Krankengeldanspruch, inklusive des Zusatzbeitrages
  • Erstattete Beiträge zur Krankenversicherung mit und ohne Krankengeldanspruch, inklusive des Zusatzbeitrages
  • Geleistete Beiträge zur Pflegeversicherung
  • Erstattete Beiträge zur Pflegeversicherung

Die BIG meldet an das Finanzamt 100 Prozent der in dem jeweiligen Jahr gezahlten Beiträge. Das Finanzamt zieht dann bei den Versicherten, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, pauschal 4 Prozent der Beiträge für den Krankengeldanspruch ab, da steuerrechtlich nur Beiträge für eine Basisabsicherung berücksichtigt werden. Dies gilt ebenfalls für den Zusatzbeitrag.

Gemeldet werden in einem Kalenderjahr nur tatsächlich gezahlte oder erstattete Beiträge. Beiträge, die erst im Folgejahr gezahlt oder erstattet werden, werden in der Meldung an das Finanzamt erst im Jahr nach Zahlung bzw. Erstattung berücksichtigt.

Was gilt bei Prämien?

An Sie ausgezahlte Prämien werden steuerlich als Einnahmen gerechnet und müssen von den gezahlten Beiträgen abgezogen werden. Die Meldung der Erstattungen an das Finanzamt erfolgt gemeinsam mit Ihren ggf. gezahlten oder erstatteten Beiträgen durch die  BIG.

Zu den Prämien gehören die Prämie für die Teilnahme am DMP-Programm sowie Erstattungen, die Sie für die Teilnahme an den Wahltarifen cash.smart Prämie bei Leistungsfreiheit und cashbasic/cash.young Selbstbehalt erhalten haben.

Erhält ein über Sie familienversicherter Angehöriger Prämien, werden diese über Sie als Mitglied gemeldet.

Was gilt bei Wahl- bzw. Zusatztarifen mit zusätzlichen Leistungen?

Die Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Zusatzleistungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Zusatztarife von privaten Krankenversicherern, die Wahlleistungen wie z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer beinhalten. Beiträge hierfür können aber gegebenenfalls im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solange die Höchstgrenzen noch nicht erreicht sind.

Was ist zu beachten, wenn sich übermittelte Daten rückwirkend ändern?

Ihre übermittelten Daten verändern sich z. B. aufgrund von falsch verbuchten Zahlungen oder einem rückwirkenden Wechsel in Ihrer Versicherungsart? Kein Problem, die BIG korrigiert die Datenübermittlung an das Finanzamt und Sie erhalten eine neue Bescheinigung für Ihre Unterlagen. Sofern Ihr Steuerbescheid bereits erstellt wurde, erhalten Sie ggfs. einen neuen Steuerbescheid.

Was gilt bei Erstattungen aus dem Bonusprogramm BIGtionär?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Dezember 2021 eine Neuregelung zu den Meldungen über Bonuszahlungen bekanntgegeben. Demnach sind von 2021 bis 2024 für jeden Versicherten Erstattungen bis zu 150 Euro pro Jahr steuerfrei und müssen nicht mehr von der BIG an das Finanzamt gemeldet werden. Die BIG berücksichtigt diesen Freibetrag ab dem Jahr 2021 bei der Übermittlung an das Finanzamt automatisch.

  • Wichtig bei BIGtionär-Erstattungen im Kalenderjahr 2022 bis 2024 Haben Sie in 2022, 2023 oder 2024 einen Bonus über 150 Euro erhalten und entfällt Ihre Bonuserstattung im Wert von mehr als 150 Euro auf Leistungen, die Sie selbst gezahlt haben (z. B. für den Fitnesstracker, eine Zusatzversicherung oder sonstige Gesundheitsleistungen), bleibt auch dieser (höhere) Betrag unberücksichtigt. Eine Korrektur der Datenübermittlung darf nach den Vorgabe des BMF für das Jahr 2022, 2023 oder 2024 nur auf Antrag des Versicherten erfolgen.

    Sofern Sie eine Überprüfung und Korrektur der übermittelten Daten für 2022, 2023 oder 2024 wünschen, teilen Sie uns dies einfach unter beg@big-direkt.de mit.
  • Wichtig bei BIGtionär-Erstattungen im Kalenderjahr 2021 Die Datenübermittlung erfolgte von der BIG im August/September 2022 unter Berücksichtigung des Freibetrages und der nicht anzurechnenden Leistungen.
  • Wichtig bei BIGtionär-Erstattungen im Kalenderjahr 2020 Ist Ihr Steuerbescheid 2020 (oder älter) noch nicht bestandskräftig? Sie können unter beg@big-direkt.de eine Bescheinigung über die Zusammensetzung Ihrer Bonuserstattung zur Vorlage beim Finanzamt anfordern. Das Finanzamt entscheidet dann über die anzusetzenden Beträge bzw. die festzusetzende Steuer.