Suchergebnisse zu "2025年11月进博会志愿者"
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Standard-Freistellungsklausel darf nicht unangemessen benachteiligen
Eine vorformulierte Standardklausel in einem Arbeitsvertrag, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025, 5 SLa 249/25).
Resturlaub bei Mutterschutz und Elternzeit
Während der Zeit, in der sich eine Arbeitnehmerin in Mutterschutz und Elternzeit befindet, verfällt ihr Resturlaub nicht. Das gilt sogar, wenn der anzuwendende Tarifvertrag eine Verfallsklausel beinhaltet.
Vorsorgepauschale nach dem PUEG
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) geäußert.
Umlagepflicht und Erstattungssatz U1 für 2026
Arbeitgeber haben bis zum 28. Januar 2026 (Fälligkeitstag der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Januar 2026) zu beurteilen, ob sie im Jahr 2026 im Umlageverfahren für Krankheitsaufwendungen U1 umlagepflichtig sind. Sollte dies der Fall sein, müssen sie den Erstattungssatz für das Kalenderjahr 2026 im U1-Verfahren wählen.
Krankschreibung ohne Arztbesuch: Kündigung
Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er mit einer ohne jeglichen Arztkontakt online ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) gegenüber seinem Arbeitgeber den Eindruck erweckt, dass es sich um eine ordnungsgemäße AU handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor (LAG Hamm, Urteil vom 5. September 2025, 14 SLa 145/25).
Welche Pflichtangaben gehören in eine interne Stellenausschreibung?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil konkretisiert, welche Angaben eine innerbetriebliche Stellenausschreibung mindestens enthalten muss.
Die gesetzlichen Krankenkassen fördern ambulante Hospizdienste in Berlin mit 7,5 Millionen Euro
BERLIN, 15. Juli 2026. Mit rund 7,5 Millionen Euro unterstützen die gesetzlichen Krankenkassen in diesem Jahr die ambulanten Hospizdienste in Berlin. Die qualifizierte Sterbebegleitung in ambulanten Hospizdiensten ermöglicht unheilbar erkrankten Menschen, ihre letzte Lebensphase vorwiegend in ihrer häuslichen Umgebung zu verbringen. Die Begleitung beinhaltet schwerpunktmäßig die psychosoziale Betreuung der Betroffenen und deren Angehörigen durch Ehrenamtliche sowie Koordinator*innen der ambulanten Hospizdienste. Somit wird ihnen ein würdevolles und selbst bestimmtes Leben ermöglicht.
Daten, Fakten, Zahlen
Die aktuellen Krankenkassen-Zahlen der BIG und Bemessungsgrenzen sowie Werte zu Pflegeversicherung und Zuzahlungen haben wir hier für Sie gebündelt zusammengestellt.
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