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Zwei verschiedene Förderverfahren
Für die Selbsthilfeförderung (§ 20h SGB V) gelten folgende Regelungen: Es werden 70 Prozent der Fördersumme gemeinsam von allen Krankenkassen vergeben (kassenartenübergreifende Pauschalförderung), die restlichen 30 Prozent vergibt jede Krankenkasse individuell (krankenkassenindividuelle Projektförderung). Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Förderverfahren, für die unterschiedliche Anträge gestellt werden müssen.
Förderkriterien müssen erfüllt sein
Damit Selbsthilfegruppen, -organisationen oder Selbsthilfekontaktstellen gefördert werden können, müssen sie bestimmte Förderkriterien erfüllen. Diese sind im Leitfaden Selbsthilfe zusammengefasst. Ein individueller Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht allerdings nicht.