In dem verhandelten Fall ging es um eine medizinische Fachangestellte in einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis. Die Arbeitnehmerin war von April bis Oktober 2023 für ca. 2 Stunden pro Woche bei einem monatlichen Verdienst von rund 80 Euro in der Praxis beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der klagenden Praxis bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Arztpraxis für die Arbeitnehmerin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (ca. 900 Euro). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite geringfügige Beschäftigung sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Klägerin vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund.
Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese einzige zusammenrechnungsfreie Tätigkeit habe die Rentenversicherung zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Arztpraxis begonnen worden sei. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des dem Arbeitgeber bekannten Sachverhalts sei einer unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen.
Die korrekte sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt laut Gericht grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer hätten auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten keinen Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i Satz 5 SGB IV) zu beantragen.