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Weiterführende Informationen
Beiträge für Arbeitseinkommen + Vermietung/ Verpachtung
Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Häufige Fragen
Sie zahlen Beiträge zur freiwilligen Versicherung maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro. Wenn Sie mehr verdienen, zahlen Sie für diese Einkünfte keine Beiträge. Von Ihren Einkünften zahlen Sie den Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,45 % (ermäßigter Beitragssatz von 14,0 % zuzüglich individueller Zusatzbeitragssatz der BIG von 1,45 %). Wenn Sie eine Rente oder andere Versorgungen beziehen, zahlen Sie aus diesen Einkünften den allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 % zuzüglich des individuellen Beitragssatzes der BIG von 1,45 % - somit insgesamt 16,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,40 % (kinderlose Personen zahlen ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,35 %). Sofern Sie einen Beihilfeanspruch haben, zahlen Sie anstatt 3,40 % lediglich 1,525 % zur Pflegeversicherung (zzgl.0,35 % bei Kinderlosigkeit).
Sofern Sie eine Rente aus dem Ausland beziehen, gibt es ab dem 01.01.2019 eine Änderung für Sie. Sie zahlen lediglich den halben Beitrag.
Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist, werden dessen Einkünfte unter gewissen Umständen ebenfalls als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigt. Die Berechnung der Beiträge erfolgt in diesem Fall maximal bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze von 2.493,75 Euro. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners können Sie für jedes gemeinsame unterhaltberechtigte Kind folgende Beträge abziehen:
- 1.131,67 Euro, wenn das Kind aufgrund der Einkünfte des Ehegatten nicht kostenlos gesetzlich in der Familienversicherung mitversichert werden kann und aus diesem Grund privat oder studentisch gesetzlich versichert wurde
- 679 Euro, wenn das Kind kostenlos gesetzlich familienversichert ist
Dies gilt nicht, wenn Sie monatlich mehr als 2.493,75 Euro verdienen, Ihr Ehegatte ein niedrigeres Einkommen erzielt als Sie, oder wenn Sie von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben.
Um den Beitrag für Sie berechnen zu können, benötigt die BIG von Ihnen entsprechende Einkommensnachweise. Wenn Sie monatlich Bezüge, Pensionen, Rente oder damit vergleichbare Einkünfte haben, benötigt die BIG den jeweils aktuellsten Nachweis darüber. Dies kann z.B. eine Gehaltsabrechnung oder ein Rentenbescheid sein. Wenn Sie andere Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen haben, weisen Sie diese durch Ihren aktuellsten Einkommensteuerbescheid nach. Aus allen Ihren Einkünften errechnet die BIG Ihr durchschnittliches beitragspflichtiges Einkommen pro Monat und berechnet Ihren Beitrag – jedoch mindestens ausgehend von Einnahmen von 1.131,67 Euro.
Wenn sich Ihre Einnahmen ändern und Sie darüber einen neuen Nachweis haben, reichen Sie diesen bitte schnellstmöglich bei der BIG ein. Wenn Ihre Einkünfte gestiegen sind, können Sie dadurch Nachforderungen vermeiden. Wenn sich Ihre Einkünfte erhöhen, passt die BIG Ihren Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung bzw. ab dem Folgemonat nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides an.
Als freiwilliges Mitglied richtet sich Ihr Beitrag nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. Beitragspflichtig sind alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit
- Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit (ausgenommen die Pauschale von 300 €)
- Rente oder rentenähnliche Einnahmen
- laufendes Gehalt/Bezüge (Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig für das gesamte Jahr berücksichtigt)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
- Sozialhilfe nach dem SGB XII