Mutterschaftsgeld beantragen - So funktioniert's
- Sie bekommen etwa sieben Wochen vor der Entbindung von Ihrem Arzt eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Sobald Sie uns diese Bescheinigung eingereicht haben erhalten Sie bis zur Entbindung Mutterschaftsgeld.
Nutzen Sie unseren Online-Antrag - Nach der Entbindung senden Sie uns bitte die Geburtsbescheinigung „Für Zwecke der Mutterschaftshilfe“ als Kopie zu. Das Dokument erhalten Sie vom Standesamt. Dann überweisen wir den Rest des Mutterschaftsgeldes für acht Wochen nach der Entbindung.
Nutzen Sie auch hierfür den Online-Antrag
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Sind Sie berufstätig, liegt das Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Anteilig übernimmt die BIG einen Höchstbetrag von 13 Euro pro Tag. Alles, was darüber hinausgeht, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Selbstständige Erwerbstätige, die freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Wie lange bekommen Sie Mutterschaftsgeld?
Im Regelfall bekommen Sie das Mutterschaftsgeld jeweils für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder Frühgeburten sogar für zwölf Wochen nach dem Geburtstermin. Frühgeburt bedeutet, dass das Kind unter 2.500 Gramm wiegt oder wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen bzw. wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Nach der Entbindung bzw. im Anschluss an das Mutterschaftsgeld erhalten Mütter oder Väter vom Bund ein steuerfreies Erziehungsgeld. Übrigens: Während Sie Mutterschafts- oder Erziehungsgeld beziehen, führt die BIG Ihre Krankenversicherung für Sie als pflichtversicherte Arbeitnehmerin beitragsfrei weiter.
Unsere beliebtesten Services
- Online-Antrag: Mutterschaftsgeld Als Arbeitnehmerin haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier online beantragen.
Mehr zu Online-Antrag: Mutterschaftsgeld erfahren - Unser Ratgeber „Schwangerschaft & Geburt“ In unserem Bereich "Gesund leben" finden Sie spannende Artikel zu den Themen Schwangerschaft und Familie - qualitätsgesichert und unterhaltsam aufbereitet.
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Gesetzliche Neuerung für Mütter behinderter Kinder
Liegt eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vor, dann haben Sie einen Anspruch auf die verlängerte Schutzfrist, wie bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Statt 8 Wochen, stehen Ihnen dann 12 Wochen zu.
Schwangerschaft & Geburt - unser Special für die Schwangerschaft
Kinderwunsch, Schwangerschaft und das turbulente Leben mit Kindern - unser Bereich "Gesund leben" bietet viele Artikel für diese intensive Lebensphase! Fundierte und qualitätsgesicherte Infos, die immer spannend und unterhaltsam aufbereitet sind und neue Antworten auf alte Fragen geben.
Mutterschaftsgeld einfach erklärt
Datenschutzhinweis
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Mutterschaftsgeld einfach erklärt
Viele Frauen haben vor der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Aber wie viel Geld erhalten Sie und von wem? Unser Erklärvideo schafft Klarheit.
Elterngeld
Wer nach der Mutterschutzfrist nicht sofort wieder arbeiten möchte, kann in Elternzeit gehen. Das Elterngeld kann bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden.
Mutterschaftslohn
Wenn Sie vor Beginn des Mutterschutzes aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten dürfen und einem sogenannten Beschäftigungsverbot unterliegen, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter (§ 11 MuSchG). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine schwangere Frau als Kindergärtnerin arbeitet und gegen Masern, Mumps und Windpocken nicht immun ist. Das fortgezahlte Gehalt ist Arbeitsentgelt trotz fehlender Arbeitsleistung. Als solches unterliegt es der Lohnsteuerpflicht in gleichem Maße wie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, anders als der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Mehr hierzu bei finanztip.de
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Soziale Sicherung
Bundesamt für Soziale Sicherung - Mutterschaftsgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn Tel.: 0228.619 - 1888 Fax.: 0228.619 - 1877