Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Das Bundesfinanzministerium hat zur Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug ausführlich Stellung genommen.

Die Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil für Sachbezüge besondere Bewertungsvorschriften gelten. So kommt bei Sachbezügen z.B. die monatliche Freigrenze von aktuell 44 Euro oder die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent in Betracht.

In § 8 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) war bereits zum 1.1.2020 durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ inzwischen gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen.

Wann sind Gutscheine oder Geldkarten Sachzuwendungen?

In der Praxis offen ist bisher, wann bezüglich von Gutscheinen und Geldkarten doch ausnahmsweise weiter von einer Sachzuwendung auszugehen ist. Das BMF-Schreiben bringt hierzu eine ganze Reihe an Beispielen, die letztlich auf das in § 8 EStG angesprochene Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zurückzuführen sind. Denn das EStG nimmt bei der Definition einer Sachzuwendungen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu Hilfe. Danach muss es bei der Einordnung als Sache z.B. um Waren aus der Produktpalette, um ein begrenztes Warensortiment oder um einen begrenzten Kreis von Akzeptanzustellen im Inland handeln. Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, sind begünstigt, während Karten, die auch für Produkte von Fremdanbietern einlösbar sind, als Geldzuwendung zählen.

Anpassung hat bis Ende 2021 Zeit

Die Grundsätze des Schreibens sind ab 1.1.2020 anzuwenden. Es ist jedoch abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden. Arbeitgeber und Kartenanbieter können sich also – soweit noch nicht geschehen – mit der Anpassung und Umstellung bis zum 31.12.2021 Zeit lassen und müssen bis dahin auch nicht mit Beanstandungen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen rechnen.

Zweckgebundene Geldleistungen bzw. nachträgliche Kostenerstattungen sind und bleiben aber auf jeden Fall seit 2020 schädlich.

Stand des Artikels: 04.05.2021