Ein Arbeitszeugnis muss im Hinblick auf Inhalt und Form die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Laut einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg genügt ein Zeugnis den Formanforderungen nicht, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers oder mit einem Firmenstempel versehen ist, aber nicht auf dem üblichen Briefpapier des Unternehmens ausgestellt wurde (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, 26 Ta 1198/23).
Laut Urteil darf ein Arbeitszeugnis auch in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen nicht unterschreiten. Hierzu gehört laut dem LAG-Beschluss, dass ein Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Das Gericht argumentierte im vorliegenden Fall folgendermaßen: Da im Berufszweig des Arbeitgebers üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwendet werden und der Arbeitgeber über einen solchen verfügt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Ebenfalls nicht ausreichend ist es demnach, wenn das Zeugnis nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen ist.
Außerdem entschied das LAG Berlin-Brandenburg, dass auch dann kein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis vorliegt, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmer*in unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.