Das Bundessozialgericht hat einen Sturz im häuslichen Bereich als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger ist Gebietsverkaufsleiter im Außendienst der R-GmbH. Am 17.9.2018 befand er sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro (Homeoffice). Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. Die Klage war vor dem Landessozialgericht - anders als vor dem Sozialgericht - ohne Erfolg.
Die Revision des Klägers war erfolgreich (BSG, Urteil vom 8.12.2021, B 2 U 4/21 R, Pressemitteilung 37/2021). Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg in sein häusliches Büro beim Beschreiten einer Treppe stürzte und sich verletzte. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert. Nach den bindenden Feststellungen des LSG diente das Beschreiten der Treppe allein der Arbeitsaufnahme des Klägers im Homeoffice in der dritten Etage seiner Wohnung.
Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden. Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.