Erstmals hat der BFH Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Steuerzahlers – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften.
Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren (BFH, Urteil v. 19.5.2021 - X R 33/19).
Eine doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Zum steuerfreien Rentenbezug gehören nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg (BFH, Urteil v. 19.5.2021 - X R 20/19).
Erwartet wird eine gesetzliche Anpassung zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. Aktuell für 2021 wird nur ein Anteil von 92 Prozent und für 2022 ein Anteil von 94 Prozent der Basisvorsorge steuerlich berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil liegt aktuell bei einem Rentenbeginn in 2021 bei 81 Prozent und bei einem Rentenbeginn in 2022 bei 82 Prozent.