Ein Unternehmen hatte im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ eine Stellenanzeige geschaltet, in der eine „Sekretärin" gesucht wurde. Die Stellenanzeige richtete sich also nur an weibliche Personen. Trotzdem bewarb sich ein Mann, der sich hinsichtlich der Stelle für geeignet hielt, über die Chatfunktion des Portals. Er bekam von dem Unternehmen eine Absage – mit dem Hinweis darauf, dass eine Dame als Sekretärin gesucht werde.
Der abgelehnte Bewerber machte daraufhin eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts nach dem AGG geltend und forderte von dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah dies auch so und sprach ihm die Entschädigung zu (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.6.2022 – 2 Sa 21/22).
Laut LAG Schleswig-Holstein lag unzweifelhaft eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. In der Vorinstanz vor dem Arbeitsgericht Elmshorn war die Entschädigungsklage daran gescheitert, dass das Arbeitsgericht dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt hatte. Das LAG Schleswig-Holstein sah dies jedoch anders und argumentierte wie folgt: Wer eine Stellenanzeige in „Ebay Kleinanzeigen“ veröffentliche, müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber über die dortige Chatfunktion bewerben und nicht auf klassischem Wege schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Nach Ansicht des LAG war im vorliegenden Fall ein Status als Bewerber gegeben und damit die Regelungen des AGG anzuwenden.