Gemäß einem Urteil des BAG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer erfasst werden (BAG, Urteil vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21). Grundlage dafür ist nach BAG-Ansicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß dieser Vorschrift müssen Arbeitgeber zur Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Der Aspekt der Arbeitszeit, der einen nicht unbedeutenden Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten darstelle, sei aus dem Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes nicht ausgenommen, so das BAG in seiner Urteilsbegründung.
Nach Auffassung des BAG besteht für die Arbeitgeber hinsichtlich der Zeiterfassung eine „objektive gesetzliche Handlungspflicht“. Das bedeutet, dass die Unternehmen – falls sie bisher noch keine systematische Zeiterfassung betreiben – nun aktiv werden müssen und ein entsprechendes System vorbereiten beziehungsweise einrichten müssen.
In seinem Urteil verweist das BAG auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, der im Jahr 2019 entschied, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einführen müssen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18).
Demnach besteht für Arbeitgeber, solange vom Gesetzgeber noch keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden, ein Spielraum, in welcher Form die Zeiterfassung erfolgt. Bei der Entscheidung, welche Form gewählt wird, sind vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seine Größe – zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen muss. In bestimmten Fällen genügen Aufzeichnungen in Papierform. Zudem darf nach BAG-Ansicht - auch wenn die Einrichtung und das Vorhalten eines Zeiterfassungssystems dem Arbeitgeber obliegt - die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten an die Arbeitnehmer delegiert werden.