Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit
In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, ging es um folgenden Sachverhalt: Bereits im Jahr 2020 äußerte eine Mitarbeiterin den Wunsch, ihre Arbeitszeit auf Vollzeit mit tariflich vorgesehenen 38,5 Wochenstunden aufzustocken. Der Arbeitgeber lehnte dies zunächst ab. Später einigte man sich außergerichtlich auf eine Erhöhung der Arbeitszeit auf Vollzeit ab dem 1. Mai 2022. Der Arbeitgeber passte die Grundvergütung entsprechend an. Die Forderung der Mitarbeiterin, auch die vom Arbeitgeber gewährte Leistungszulage von 250 Euro brutto auf 500 Euro brutto monatlich zu erhöhen, lehnte er allerdings ab. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, bei der Zulage handele es sich nicht um einen im Zusammenhang mit der Arbeitszeit der Mitarbeiterin stehenden Vergütungsbestandteil, sondern – anknüpfend an die konkrete Situation bei der Einstellung – um eine „monatliche Pauschale zu Abwerbungszwecken“.
Leistungszulage ist Vergütungsbestandteil
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Wenn die Arbeitszeit aufgestockt wird, bedarf es nach Ansicht des BAG der Anpassung der Vergütung für den erhöhten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Für diese sei maßgeblich, was die Vertragsparteien für einen solchen Fall bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten.
Nach diesem Maßstab kam das BAG im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass auch die Leistungszulage entsprechend aufzustocken ist. Der Arbeitgeber habe in dem von ihm entworfenen und der Mitarbeiterin für die Vollzeitbeschäftigung angebotenen neuen Arbeitsvertrag eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende quotale Erhöhung der Vergütung vorgesehen, befand das BAG. Der Arbeitgeber habe dabei lediglich verkannt, dass auch die Zulage ein Vergütungsbestandteil ist.