BA-BEA Verfahren wird ab 2023 verpflichtend

Bescheinigungen sind von den Arbeitgebern vom kommenden Jahr an verpflichtend elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

Ab dem 1. Januar 2023 ist das digitale BA-BEA-Verfahren für die vom Arbeitgeber auszustellenden Arbeitsbescheinigungen für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die Bescheinigungen sind damit elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe wie zum Beispiel sv.net an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Bescheinigungen in Papierform werden ab dem kommenden Jahr nicht mehr akzeptiert.

Elektronisch übermittelt werden über das BA-BEA-Verfahren:

  • die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
  • die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) nach § 312a SGB III sowie
  • die Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III

Das Verfahren existiert bereits seit einigen Jahren und konnte von den Arbeitgebern bislang auf freiwilliger Basis genutzt werden.