Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 soll der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag 2024 nachträglich angehoben werden. Die lohnsteuerliche Umsetzung soll mit der Lohnabrechnung für Dezember 2024 erfolgen, sodass die vorangegangenen Lohnabrechnungen 2024 nicht neu erstellt werden müssen.
2025 sollen Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld über das Steuerfortentwicklungsgesetz nochmals angehoben werden. Zudem soll mithilfe dieses Gesetzes die Überführung der Steuerklassen III/V für Arbeitnehmer-Ehegatten eingeleitet werden. Hierzu ist eine langjährige Umsetzungsphase vorgesehen.
Weitere Änderungen soll das Jahressteuergesetz 2024 bringen, u.a.:
- Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
- Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG)
- Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die Förderung von Arbeitgebern verbessern, die ihre Arbeitnehmer mit zusätzlichen Beiträgen zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung unterstützen.
Die parlamentarischen Beratungen über die Gesetzesvorhaben in Bundestag und Bundesrat bleiben abzuwarten. Sowohl die Inhalte als auch die Umsetzungstermine der Gesetzesvorhaben sind derzeit offen.