Hat der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte, ist er als sog. inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Wenn der Arbeitslohn von einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte getragen wird, d.h. die Löhne als Betriebsausgaben den Gewinn dieser Betriebsstätte gemindert haben, hat Deutschland für den Arbeitslohn eines im Ausland wohnenden Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht.
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führt.
Auch abkommensrechtlich, also bei Entsendung mit Doppelbesteuerungsabkommen, begründet ein Homeoffice im Arbeitnehmerhaushalt nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebstätte („feste Einrichtung“ gemäß Artikel 5 Abs. 1 und Abs. 4 OECD-MA).
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung übernimmt bzw. dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz (mehr) zur Verfügung stellt. Selbst wenn zwischen Arbeitgeber (als Mieter) und Arbeitnehmer (als Vermieter) ein Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers abgeschlossen wird, liegt dort keine Betriebsstätte vor – es sei denn, der Arbeitgeber kann den Raum auch unabhängig von Prüfungen zur Arbeitssicherheit betreten und anderweitig nutzen, etwa für andere Arbeitnehmer.