Das PUEG sieht vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren für die Elterneigenschaft vor. In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erbracht, wenn Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilen. Diese Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden; auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
Nachweis auch für erstes Kind
Was vielen Betrieben nicht bekannt sein dürfte: Diese Regelung gilt nicht nur für den Nachweis von Kindern unter 25 Jahren im Kontext des neuen Beitragsabschlags in der Pflegeversicherung, sondern auch für den Nachweis der grundlegenden Elterneigenschaft, der zu einem Wegfall der Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung führt.
Wann gilt die Befreiung vom PV-Beitragszuschlag?
Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden und deren Geburt bis 30. Juni 2025 nachgewiesen werden, wirken für die Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose vom 1. Juli 2023 an. Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises beim Arbeitgeber ist insofern unbedeutend.
Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Arbeitnehmer mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben (soll bis März 2025 zur Verfügung stehen) oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers.
Pflichten des Arbeitnehmers
Ungeachtet dessen sind die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die dem Arbeitgeber im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilt werden, wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Arbeitnehmer begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie diese Auskünfte vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 111 Absatz 4 SGB IV mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Stand: 23. November 2023