Pläne für ein Arbeitszeiterfassungsgesetz
Der aktuelle Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium verpflichtet Arbeitgeber dazu, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten – jeweils am Tag der Arbeitsleistung – elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung soll auch an die Beschäftigten delegiert werden können. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufzeichnung liegt aber weiterhin beim Arbeitgeber. Die Arbeitszeitnachweise soll der Arbeitgeber mindestens zwei Jahre aufbewahren müssen. Eine solche Pflicht gibt im derzeit noch geltenden Arbeitszeitgesetz nicht. Bisher besteht nur eine Aufzeichnungspflicht für Überstunden (vgl. § 16 Abs. 2 ArbZG). Dies muss sich aufgrund des BAG-Urteils vom 13.9.2022 - 1 ABR 22/21 jedoch ändern.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe. Allerdings sollen Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung befreit werden und damit die Arbeitszeit auf Papier dokumentieren dürfen. Darüber hinaus sollen die Tarifpartner für einzelne Betriebe eine Ausnahme von der elektronischen Erfassung vereinbaren dürfen. In Tarifverträgen soll zudem vereinbart werden dürfen, dass die Arbeitszeiterfassung nicht am Tag der Arbeitsleistung erfolgen muss, sondern an einem anderen Tag erfolgen kann, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen.
Ob die nun geplanten gesetzlichen Neuregelungen eins zu eins so umgesetzt oder ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen vorgenommen werden, bleibt abzuwarten.