Nachweisverfahren für Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht seit dem 1. Juli 2023 Beitragsabschläge für Kinder bei der Beitragsbemessung der gesetzlichen Pflegeversicherung vor. In der betrieblichen Praxis war bislang unklar, wie die entsprechenden Nachweise geführt werden sollen.

Nach dem PUEG und den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“, die Mitte Juli 2023 veröffentlich wurden, können Kinder zur Berücksichtigung beim neuen Beitragsabschlag bis zur Einführung des digitalen Verfahrens (bis zum 30. Juni 2025) dem Arbeitgeber formlos angezeigt werden. Explizite Nachweise sind zunächst nicht erforderlich. 

Die Grundsätzlichen Hinweise konkretisieren in diesem Kontext nun, dass diese nachweislosen Angaben der Arbeitnehmer zu ihren Kindern dazu führen, dass der nach dem später verbindlich vorgeschriebenen Verfahren erforderliche Nachweis als erbracht gilt. 

Das bedeutet: Die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Arbeitnehmer mitgeteilten Angaben sind rückwirkend nicht zu überprüfen. Sofern sie im Einzelfall dann von den im Jahr 2025 im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im Jahr 2025 im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat also 2025 nicht nachträglich aller Sachverhalte, bei denen das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt wurde, mit dem digitalen Verfahren vorzunehmen. 

Arbeitnehmer begehen jedoch eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie dem Arbeitgeber im vereinfachten Nachweisverfahren vorsätzlich oder leichtfertig die für die Kinder zu gebenden Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.